Für alle Vertragsbedingungen zwischen L-TV GmbH Landesfernsehen, nachfolgend L-TV genannt, und deren Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Produktion und Ausstrahlung von Werbespots und Sonderwerbeformen, nachfolgend Werbebeitrag genannt.
Ein Vertrag zwischen L-TV und einem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von L-TV über einen Werbebeitrag schriftlich angenommen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Auch Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ein Konkurrenzausschluss sowie bestimmte Positionen innerhalb einzelner Werbeblöcke werden nicht garantiert. Bei Aufträgen über Agenturen muss der Werbetreibende und das Produkt/Motiv genannt werden.
Die Einschalt- und Produktionspreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen ist.
Auf Wunsch bekommt der Werbekunde per Mail einen Korrekturabzug des produzierten Werbespots bzw. Rohschnitt (max. zwei Korrekturschleifen). Sollte eine schriftliche Rückmeldung binnen 48 Stunden nach Zugang nicht erfolgen, setzt L-TV das Einverständnis des Werbekunden mit dem produzierten Werbespot voraus. Der Werbespot gilt damit sowohl vom Inhalt als auch von der Spotlänge her als abgenommen.
Die Abrechnung der Werbebeiträge erfolgt wöchentlich vor Ausstrahlung. Bei Verträgen inklusive Produktion werden 30% der Gesamtrechnungssumme als Vorkasse fällig. Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug unmittelbar an L-TV zu begleichen. Nicht fristgerechte Zahlung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung bei einer auftragsgemäßen Ausstrahlung des Werbebeitrags. Bei Zahlungsverzug ist L-TV berechtigt, die Ausführung des Auftrags auszusetzen oder zu unterlassen. Außerdem hat der Auftraggeber den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
L-TV behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge insbesondere wegen ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nachträglich abzulehnen. Eine Ablehnung kann auch erfolgen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung L-TV aus sittlichen, politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen unzumutbar ist. Die Ablehnung der Ausstrahlung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Im Falle einer Zurückweisung eines Auftrags hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen. Weitergehende Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zurückweisung sind ausgeschlossen.
Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen müssen L-TV spätestens 10 Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Werden Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder falsch gekennzeichnet geliefert, übernimmt L-TV keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Weicht die Sendelänge des gelieferten Sendematerials von der vereinbarten Sendelänge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl als Verrechnungsgrundlage, wobei L-TV der geänderten Sendelänge zustimmen muss. Terminverschiebungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von L-TV zulässig. Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von L-TV zu vertreten sind, wird die einmalige kostenfreie Wiederholung in technisch einwandfreier Form gewährt.
Der Auftraggeber kann von L-TV das Nutzungsrecht, für den von L-TV produzierten Werbebeitrag, durch eine Mindestabnahmemenge oder Zahlung von 100 % der Produktionskosten, erwerben.
Mit Abschluss eines Werbevertrags zwischen L-TV und dem Auftraggeber überträgt der Auftraggeber das Fernsehnutzungsrecht für den Werbebeitrag auf L-TV in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbevertrags erforderlichen Umfang; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrags eventuell erforderliches Bearbeitungsrecht. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebiets unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in allen Formen des Fernsehens. Der Auftraggeber bestätigt L-TV, dass er über sämtliche für die fernsehmäßige Nutzung des Werbebeitrags erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt. Wird bei Werbebeiträgen (Spots etc.) Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMA-pflichtig sind, hat der Auftraggeber die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik) mit den Ausstrahlungszeiten mitzuliefern. Gegenüber rechtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der Ausstrahlung ableiten, wird L-TV vom Auftraggeber freigestellt. Der Auftraggeber haftet gegenüber L-TV für den aus einer etwaigen Inanspruchnahme entstehenden Schaden.
Kann ein Werbebeitrag aus Gründen technischer Störung oder anderer von L-TV nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von L-TV bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen.
L-TV haftet auf Schadenersatz, insbes. wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Delikt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt. Für Inhalt u. Aufmachung der Werbeaussendungen haftet allein u. ausschließl. der Auftraggeber. Eine rechtliche Prüfung durch L-TV erfolgt nicht.
Werden L-TV Aufträge für Werbebeiträge durch von L-TV anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erteilt, die nachweislich beratend tätig waren, erhalten diese pro Auftrag eines Werbekunden eine Agenturvergütung in Höhe von 10 % der um etwaige Rabatte gekürzten Ausstrahlungspreise (ausschließlich Mehrwertsteuer), sofern keine anders lautenden Abkommen vorliegen. L-TV behält sich einen Vergütungsabschlag für branchenfremde Agenturen oder Werbevermittler vor.
Wird der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gekündigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Zahlung in Höhe der nachstehenden Staffel zu leisten:
Bei Kündigung des Auftraggebers bis 4 Wochen vor Drehbeginn sind L-TV die Akquise-Kosten in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswerts zu bezahlen. Bei Kündigung des Auftraggebers bis 7 Tage vor Drehbeginn sind die Akquise-Kosten von 30 % sowie die Kosten für die mit Vertragsabschluss vorgebuchte und für den Auftraggeber vorgehaltene Werbesendezeit in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswerts zur Zahlung fällig. Bei Kündigung des Auftragsgebers ab 7 Tage vor Drehbeginn ist der volle Auftragswert zu erstatten. Verhindert der Auftraggeber die beauftragten Dreharbeiten mangels aktiver Mitwirkung bei Vereinbarung eines Drehtermins o. ä. ist ebenfalls der volle Auftragswert zu erstatten. Dem Auftraggeber ist im Falle der Kündigung der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Erstattungsbetrag wesentlich niedriger ist als der aufgrund des zugrunde liegenden Auftrags geltend gemachte pauschalierte Betrag.
Erfüllungsort ist Leinfelden-Echterdingen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand Waiblingen. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers – auch bei Nichtkaufleuten – im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Waiblingen vereinbart. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.